Satzung
Stand: 10. November 2012
Paragraph 1: Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen "Verein der Schwarzpulverschützen Simbach/Zell e.V.", mit Sitz in 94436 Simbach bei Landau,
Schiessstätte Asang 23 1/2. Sie ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Paragraph 2: Zweck des Vereins
Der Verein der SPS-Simbach/Zell e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird im insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege und Förderung des sportlichen Schiessens
- (Vorderlader, Kleinkaliber, Gebrauchspistole, freie Pistole),
- die Abhaltung schiesssportlicher Veranstaltungen wie Leistungs-, Jubiläums- und Gedächtnisschiessen,
- Förderung der Jungschützen und
- die Wahrung der schiesssportlichen Interessen der Gesellschaftsmitglieder.
Politisch, rassisch und konfessionell ist die Gesellschaft neutral.
Paragraph 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Paragraph 5
Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 6: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September.
Paragraph 7: Erwerb der Mitgliedschaft
- Es können nur natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben.
- Die Mitgliedschaft der "Schwarzpulverschützen" kann angestrebt werden durch:
- ein schriftliches Aufnahmegesuch oder
- Einführung durch ein Gesellschaftsmitglied.
- Um dem Bewerber und den Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu geben einander kennenzulernen, sowie dem Bewerber die Möglichkeit zu bieten,
die Gesellschaftssatzung und das Vereinsleben zu studieren, ist eine Anwesenheit an mindestens 3 Schiessabenden erforderlich.
- Der Ausschuss entscheidet über eine Aufnahme in den Verein durch einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
- Die offizielle Einführung erfolgt an einem Festabend durch den 1. Schützenmeister.
- Mitgliedern der "Schwarzpulverschützen" ist der Erwerb der Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften gestattet.
- Mit der Aufnahme in den Verein wird ein neues Mitglied an den Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) gemeldet.
Zusätzlich zum BSSB kann ein Mitglied dem „Bund Deutscher Schützen“ (BDS) beitreten.
Paragraph 8: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- dem innerhalb der Gesellschaft gepflegten Vereinsleben beizuwohnen,
- die Schiessanlage gemäß der Standordnung und in Anwesenheit einer Standaufsicht an den festgelegten Öffnungszeiten
zu benützen (die Öffnungszeiten werden durch den Ausschuss festgelegt),
- sich an schiesssportlichen Veranstaltungen der dem BSSB angeschlossenen Vereine persönlich zu beteiligen,
- Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen und
- die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern.
Paragraph 9: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die Schiessordnung zu beachten und die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
- sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
- an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen,
- die Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
- die ihnen von der Mitgliederversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und
- sämtlich Beiträge (lt. Beitragsordnung) pünktlich zu entrichten.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Arbeitsdienst oder ersatzweise Geldleistungen zu erbringen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Von der o. g. Regelung in Ziffer 7 sind folgende Mitglieder (Erbauer) ausgenommen:
Josef Aßbeck, Alfred Biberger, Manfred Brunner, Bernd Dotzauer, Günter Feicht, Rudolf Feicht, Josef Hierl, Josef Jlg,
Scharfenecker Franz und Rudolf Suchy.
Paragraph 10: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
Geschieht dies nicht bis 30. November eines Kalenderjahres, so hat das Mitglied den Jahresbeitrag (ohne Arbeitsgebühr) auch noch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.
Unbeschadet dessen sind ab Kündigungszeitpunkt alle Rechte und Pflichten erloschen. Schützenausweise übergeordneter Verbände sind zurückzugeben.
- Ausschluss
Er kann erfolgen bei:
- Verletzung der Satzung, insbesondere der Beitragspflicht,
- Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln,
- grober Verletzung von Sitte und Anstand,
- Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
- einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens.
Er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlussbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde hat keine entscheidende Wirkung gegen den Ausschlussbeschluss.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wird der Beschwerde stattgegeben, erfolgt für den Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
Paragraph 11: Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Für Mitglieder des BDS wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden per Lastschriftverfahren eingezogen.
Der Zeitraum der Abbuchung wird bei der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
Paragraph 12: Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
- Das Schützenmeisteramt
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
Zu 1. Das Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt, auch Vorstandschaft genannt, besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister,
einem Schriftführer und einem Sportwart. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen
in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Schützenmeisteramtes einen 3. Schützenmeister, einen 2. Schatzmeister,
einen 2. Schriftführer und einen 2. und 3. Sportwart wählen. Diese Personen gehören nicht zum Schützenmeisteramt.
Durch ihre Wahl erwerben sie jedoch die Eigenschaften von Ausschussmitgliedern.
Um ihre Anzahl verringert sich die Zahl der Beisitzer gemäß Paragraph 12 Ziffer 2.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2. Der Vereinsausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern.
Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat.
Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Sitzung vorgesehenen Fällen
(Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet die Sitzung. Der Ausschuss entscheidet durch die einfache Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über den Verlauf der Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende
personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 3. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung, auch Jahreshauptversammlung genannt, tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Schützenmeister unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch ein persönliches Anschreiben.
Mitglieder, die eine e-Mail Adresse bei der Vorstandschaft hinterlegt haben werden per e-Mail eingeladen.
Die Tagesordnung erstreckt sich auf folgende Punkte:
- Entgegennahme der Berichte
- des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
- des Kassiers über die Jahresabrechnung
- der Rechnungsprüfer
- des Sportwarts
- Entlastung des Schützenmeisteramtes,
- nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
- gegebenenfalls Satzungsänderungen
- Verschiedenes (Wünsche und Anträge).
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn Sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister
eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden es verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,
zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder
auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kasse wird von den Rechnungsprüfern jährlich geprüft.
Die Prüfung hat spätestens eine Woche, aber frühestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, die Vereinsinteressen
es erfordern oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
Paragraph 13: Kompetenzen des Schützenmeisteramtes
-
1. Schützenmeister
Er leitet die Geschäfte des Vereins.
-
2. Schützenmeister
Er vertritt den 1. Schützenmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt den 1. Schützenmeister.
-
Sportleiter
Er sorgt für die sportliche Betreuung der Mitglieder. Ihm obliegen die Auswertung der erzielten Ergebnisse,
die Wartung der vereinseigenen Sportgeräte und die Auswahl der Wettkampfmannschaften.
-
Der Kassier (Schatzmeister) ist verantwortlich für:
- die Einhebung der Beiträge,
- die ordnungsgemäße Buchung und Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben,
- die Bereitstellung der Geldmittel für die vom Schützenmeisteramt zu leistenden Gesellschaftspreise und vorgesehenen Ehrungen,
- die Erledigung der Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Geschäftsführung ergeben,
- die Erstellung des Kassenberichts anlässlich der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung der Steuererklärungen und
- die Beantragung von Zuschüssen.
-
Der Schriftführer hat Niederschriften über sämtliche gesellschaftsinterne Sitzungen und Versammlungen
zu führen und den Schriftverkehr des Vereins abzuwickeln.
-
Vertretung des Vereins
a. Außenverhältnis:
Im Außenverhältnis wird der Verein grundsätzlich durch den 1. und 2. Schützenmeister jeweils einzeln vertreten.
Bei der Eingehung von Darlehensverhältnissen und bei notariellen Verträgen ist die Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
b. Innenverhältnis
Im Innenverhältnis darf der Verein für Beträge über 300 € nur verpflichtet werden, wenn die Zustimmung mit einfacher
Mehrheit des Vorstandes vorliegt.
Paragraph 14: Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, falls nicht durch gesetzliche oder behördliche
Anordnung die Auflösung verfügt ist, erfolgen. Dem Auflösungsbeschluss muss eine 4/5 Mehrheit der Gesamtmitglieder zugrunde liegen.
Entschließen sich jedoch mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung der Gesellschaft, so kann die Gesellschaft nicht aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
das noch vorhandene aktive Vermögen der Gemeinde Simbach zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
schiesssportliche Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 15: Datenschutzerklärung
-
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Adresse,
e-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Beruf, Bankverbindung und den Status als Erst- oder Zweitmitglied in den Datenbestand auf.
Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder und des Ausschusses gespeichert. Die personenbezogenen Daten
werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Personen)
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
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Als Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes sowie als Gruppe im „BDS“ (Bund Bayerischer Schützen e.V.) ist der Verein
verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Anschrift, Geburtsdatum und Status
als Erst- oder Zweitmitglied, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse
mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Meisterschaften meldet der
Verein Schießergebnisse und Platzierungen und besondere Ereignisse (z.B. Disqualifikationen usw.) an den Verband.
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Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies
auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
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Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen
sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches
unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere
Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste
zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus,
dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
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Kooperationsabkommen
Sollte der Verein ein Kooperationsabkommen mit einem Unternehmen schließen ist er berechtigt, einmal im Jahr eine vollständige
Liste der Mitglieder an dieses Unternehmen zu übermitteln die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält.
Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der
zu übermittelnden Liste geschwärzt.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft (z.B. Austritt) werden die gemäß Paragraph 15 Absatz 1 der Satzung erhobenen Daten des Mitglieds
spätestens nach 5 Jahren aus der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Paragraph 16: Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Simbach, den 10. November 2012
S P S – Simbach/Zell e.V.
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